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   LSG Schleswig-Holstein, 12.12.2016 - L 5 KR 154/16 ER   

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https://dejure.org/2016,50293
LSG Schleswig-Holstein, 12.12.2016 - L 5 KR 154/16 ER (https://dejure.org/2016,50293)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.12.2016 - L 5 KR 154/16 ER (https://dejure.org/2016,50293)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. Dezember 2016 - L 5 KR 154/16 ER (https://dejure.org/2016,50293)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung/Fortsetzung von Krankenversicherungsschutz; Einstweiliger Rechtsschutz; Anschrift des Rechtsuchenden als Zulässigkeitsvoraussetzung; Ort der faktischen Anwesenheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtangabe des Wohnsitzes, Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtangabe des Wohnsitzes, Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.12.2016 - L 5 KR 154/16
    Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S -, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1, SozR 4-1500 § 92 Nr. 1, Rn. 4).

    Dort gibt das Sozialgericht weitestgehend wortidentisch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S) wieder, wonach ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall erfordert, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird und die bloße Angabe einer E-Mail-Anschrift und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer nicht ausreichend ist.

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.12.2016 - L 5 KR 154/16
    Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (z.B. bei einem besonderen schützenswerten Geheimhaltungsinteresse in einem Adoptionsverfahren, vgl. BGHZ 102, 332, 336).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 7 SO 1150/16

    Sozialhilfe für Ausländer - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.12.2016 - L 5 KR 154/16
    Das LSG Baden-Württemberg stütze seine Entscheidung in dem Beschluss vom 12. Mai 2015 (L 7 SO 1150/16 ER-B).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 - L 13 R 3865/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Klage - keine Angabe des

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.12.2016 - L 5 KR 154/16
    Ebenso vertritt das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 31.08.2010, Az.: L 13 R 3865/09) die Ansicht, dass eine Klage, in der der Kläger weder seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort angibt, regelmäßig unzulässig ist.
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